Im Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope gesetzlich geregelt. Für uns sind es im Wesentlichen die Paragraphen 37 – 45, denen wir uns – je nach Genehmigungsverfahren und Fragestellung — widmen.
Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Neben dem direkten Zugriff wie Fang, Verletzung, Tötung, Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten sind auch erhebliche Störungen streng geschützter Arten verboten. »Geschützte Arten« und »besonders geschützte Arten« werden im Allgemeinen entsprechend des europaweiten Natura-2000-Schutzgebietssystems über die Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie (RL 92/43/EWG und RL 2009/147/EG) definiert.
Artenschutzrechtliche Prüfungen sind bei jedem Bauvorhaben durchzuführen. Landesrechtliche Vorgaben definieren den Rahmen für die Erstellung von Fachbeiträgen zur Artenschutzprüfung.